Befugnisse/Tätigkeitsbereich

Dipl.-Ing. Dr.techn. Peter MANDL ist in einem breiten Bereich erfahren und befugt um Ihre Anliegen optimal und effizient abzuwickeln:

Generelles zur Befugnis der ZiviltechnikerInnen:

ZiviltechnikerInnen sind selbständig tätige BeraterInnen, Sachverständige und PlanerInnen auf dem Gebiet des jeweils absolvierten Studiums. Voraussetzugen für die Befugnisverleihung als ZiviltechnikerIn sind die Absolvierung eines Studiums, eine 3-jährige Praxis, sowie die Ablegung der Ziviltechnikerprüfung, einer staatlichen Berufsberechtigungsprüfung.

ZiviltechnikerInnen sind gemäß dem Ziviltechnikergesetz auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen und zur Erstellung von Gutachten berechtigt. Weiters sind sie berufsmäßige Parteienvertreter und zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten und zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, soferne wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommt, befugt.

ZiviltechnikerInnen als Parteienvertreter:

Ziviltechniker sind zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigt, Sie dürfen im Rahmen ihres Fachgebietes vor Behörden einschließlich der Verwaltungsgerichte und Körperschaften öffentlichen Rechts als ParteienvertreterInnen aufteten (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/05/0090).

Ziviltechniker als öffentliche Urkundsperson:

ZiviltechnikerInnen sind mit “öffentlichem Glauben” versehene Personen (öffentliche Urkundspersonen) und daher im Rahmen ihrer Befungnis zur Errichtung öffentlicher Urkunden berechtigt. Öffentliche Urkunden begründen den vollen Beweis dessen, was darin von der Urkundsperson, wzB dem/der ZiviltechnikerIn, bezeugt wird (§ 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 292 Zivilprozessordnung) und ist daher von der Richtigkeit deren Inhalts auszugehen. Urkunden, die sich nach der Form und Inhalt als öffentliche Urkunden darstellen, haben überdies die Vermutung der Echtheit für sich (§ 310 Zivilprozessordnung). Sie können daher von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen werden, wie wenn diese Urkunden von Behörden selbst ausgefertigt worden wären.

Siegel der ZiviltechnikerInnen:

Als äußeres Zeichen der staatlichen Befungnis und der Beeidigung führen ZiviltechnikerInnen ein Siegel, welches das Bundeswappen der Republik Österreich wiedergibt und auf allen von ZiviltechnikerInnen erstellten öffentlichen Urkunden anzubringen ist.